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Kostenübernahme

Wenn Sie Unterstützung brauchen, soll das nicht an Bürokratie oder Unsicherheit scheitern. Oft ist Hilfe im Haushalt über die Pflegekasse möglich – ohne Zuzahlung. Wir zeigen Ihnen, welche Leistungen infrage kommen, und kümmern uns gemeinsam mit Ihnen um den unkomplizierten Ablauf.

Leistungen der Pflegekasse

Wenn Sie Unterstützung brauchen, soll das nicht an Bürokratie oder Unsicherheit scheitern. Oft ist Hilfe im Haushalt über die Pflegekasse möglich – ohne Zuzahlung. Wir zeigen Ihnen, welche Leistungen infrage kommen, und kümmern uns gemeinsam mit Ihnen um den unkomplizierten Ablauf.
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Abrechnung über die Pflegekasse

Seit der Reform durch das Pflegestärkungsgesetz II (u. a. §§ 14 ff. und § 45b SGB XI) stehen Pflegebedürftigen heute deutlich mehr Möglichkeiten für ambulante Unterstützung zur Verfügung – nicht nur bei körperlichen Einschränkungen, sondern auch für Entlastung und Hilfe im Alltag.
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können dafür zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste beauftragen. Die Pflegekasse beteiligt sich – je nach Pflegegrad und genutzt­er Leistungsart – ganz oder teilweise an den Kosten.

Abrechnung über die Krankenkasse

Auch ohne Pflegegrad kann Unterstützung möglich sein – zum Beispiel über eine ärztliche Verordnung zur Haushaltshilfe nach § 37 Abs. 1a SGB V.
Eine solche Verordnung kommt u. a. infrage bei schwerer Erkrankung, nach einem Krankenhausaufenthalt, in der Schwangerschaft oder wenn der Haushalt vorübergehend nicht selbst geführt werden kann. In diesen Fällen kann die gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernehmen. Wir beraten Sie dazu persönlich und unterstützen Sie bei Antrag, Unterlagen und Abwicklung, damit die Hilfe schnell und unkompliziert starten kann.

Pflegegeld

Wird die Pflege überwiegend privat organisiert (z. B. durch Angehörige), zahlt die Pflegekasse – ab Pflegegrad 2 – monatliches Pflegegeld aus. Das Geld ist frei verwendbar und kann z. B. als Anerkennung/Unterstützung für die pflegende Person genutzt werden.

Entlastungsbetrag
(131 € / Monat)

Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 1 erhalten monatlich 131 € zur Entlastung im Alltag. Dieser Betrag kann für Unterstützung im Haushalt, Einkäufe oder Betreuung eingesetzt werden, aber nur über anerkannte Dienstleister wie uns. Der Betrag ist nicht auszahlbar und verfällt, wenn er nicht spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt wird.

Flexibles Entlastungsbudget (Verhinderungs- & Kurzzeitpflege)

Pflegende Angehörige leisten jeden Tag enorm viel – und manchmal braucht es eine Pause: für Urlaub, Erholung oder wenn die Pflegeperson krank ist. Dafür gibt es ab Pflegegrad 2 die Leistungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Seit 01.07.2025 sind beide Töpfe zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengelegt: bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr (Pflegegrad 2–5). Dieses Budget kann flexibel genutzt werden, um stunden- oder tageweise Unterstützung zu organisieren – z. B. für Haushalt, Einkäufe, Wäsche oder Begleitung im Alltag – damit die Versorgung zuhause stabil bleibt und Angehörige wirklich entlastet werden.
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